Die DB Netz AG plant den Bau einer Verbindungskurve bei Bad Kleinen zur Schaffung einer direkten Fahrmöglichkeit zwischen den Strecken 6441 und 1122 zwischen Schwerin und Lübeck. Damit verbunden soll der Neubau einer Eisenbahnüberführung über den Zickhusener Weg in Bad Kleinen/OT Gallentin sein. Mit dem Bau der Verbindungskurve sollen zwei Betriebsstellen im Streckennetz der DB Netz AG neu errichtet werden. Zudem soll die Strecke zwischen Lübeck und Bad Kleinen einschließlich der neu zu errichtenden Verbindungskurve elektrifiziert werden. Die Straßenüberführungen bei km 41,7 der Strecke 1122 (Hilgendorf) und bei km 45,4 der Strecke 1122 (Quaal) sollen zurückgebaut werden. Der Bahnübergang bei km 33,8 der Strecke 1122 „Questiner Waldweg“ soll erneuert werden. Zudem sollen die Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik im Bahnhof Bobitz, in der Abzweigstelle Gallentin West auf der Strecke 1122 und der Abzweigstelle Gallentin Süd auf der Strecke 6441 inklusive der dazugehörigen Technikgebäude/Gleisfeldkonzentratoren erneuert werden. In diesem Zusammenhang sollen die Elektro-Energie-Anlage 50 Hz der DB angepasst und Hausanschlüsse für Elektroenergie 50 Hz durch die örtlichen Verteilnetzbetreiber neugebaut bzw. bereitgestellt werden. Ferner soll bei km 44,040 der Strecke 1122 eine Heissläuferortungsanlage errichtet werden. Im Zusammenhang mit den geplanten Baumaßnahmen sollen Entwässerungsanlagen der DB Netz AG in den Bahnhöfen Bobitz und im Bereich der Verbindungskurve bei Bad Kleinen neu errichtet werden.
Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG Regionalbereich Ost, Projekte Bestandsnetz (Vorhabenträgerin), vom 28.04.2022 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschafts-pflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Börzow, Hilgendorf, Gallentin, Wendisch-Rambow, Bobitz, Groß Krankow, Petersdorf, Quaal, Zickhusen, Grevesmühlen, Degtow und Naudin beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Februar 2023 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Die Vorhabenträgerin hat die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vorgelegt. Das sind insbesondere folgende Unterlagen:
- Erläuterungsbericht, Planunterlage Nr. 001
- Landschaftspflegerischer Begleitplan, einschließlich des Erläuterungsberichts, des Bestands- und Konfliktplans sowie des Maßnahmenplans einschließlich Artenschutzfachbeitrag, Planunterlage Nr. 15
- UVP-Bericht, Planunterlage Nr. 14
- FFH-Verträglichkeitsprüfung, Planunterlage Nr. 16
- Schalltechnische Untersuchung, Planunterlage Nr. 19
- Erschütterungstechnische Untersuchung, Planunterlage Nr. 18
- Baulärmgutachten, Planunterlage Nr. 17
- Entwässerungsplanung einschließlich Fachbeitrag zur WRRL und der dazugehörigen Pläne, Planunterlage Nr. 12
- Rettungswegekonzept, Planunterlage Nr. 11
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 14. März 2023 bis einschließlich 13. April 2023 in der Amtsverwaltung des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen (Adresse: Bauamt, Am Wehberg 17 in 23972 Dorf Mecklenburg) während der Dienststunden zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Eine telefonische Terminabsprache zur Einsichtnahme ist auch unter der Nummer 03841/7980 möglich.
Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes
(Pfad: Themen – Planfeststellung – Anhörungsverfahren – Ausbaustrecke Lübeck – Bad Kleinen – Schwerin PFA 1) zugänglich gemacht.
Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internet-seite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 und 5 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 15. Mai 2023 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Hamburg/Schwerin, Pestalozzistraße 1, 19053 Schwerin, oder bei der oben genannten Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, auf das Verwaltungsverfahren. Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
- Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgebebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
- Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungs-beschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
- Da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, wird darauf hingewiesen, dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 19 Abs. 2 UVPG notwendigen Angaben enthalten und dass die Auslegung der Planunterlagen auch der Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 UVPG dient.
- Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
- Diese Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen werden zeitgleich mit der Auslegung der Unterlagen in den Gemeinden auch im UVP-Portal https://www.uvp-portal.de zugänglich gemacht.
Dorf Mecklenburg, 24.02.2023 Wölm, Amtsvorsteher