Satzungen der Gemeinde Metelsdorf
Satzung Abwasserabgabe für Kleineinleiter
Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
Gebührensatzung Straßenreinigung
1. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung Straßenreinigung
1. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
2. Satzung zur Änderung der Straßenreinigungssatzung
1. Neufassung der Nutzungs- und Gebührenordnung vom 11.11.2014 für das Gemeindehaus Metelsdorf
Nutzungs-und Gebührenordnung für das/den Sportlerheim/Sportplatz Metelsdorf
Wahlbekanntmachung zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeister am 09. Juni 2024
in den Gemeinden Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf und Ventschow
Gemäß § 14 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03. Dezember 2022 (GVOBl. M-V S. 586) und der Landes- und Kommunalwahlordnung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V) vom 02. März 2011 (GVBl. M-V 2011, S.94) zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2021 (GVBl. M-V, S. 1195) fordere ich im Hinblick auf die am 09.06.2024 stattfindenden Wahlen der Gemeindevertretung und der ehrenamtlichen Bürgermeister die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die
Wahlen der Gemeindevertretungen der Gemeinden Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf und Ventschow
Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen oder ehrenamtlichen Bürgermeister in den Gemeinden Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf und Ventschow
auf und gebe ich bekannt:
Die Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V bis spätestens am
26. März 2024 (75. Tag vor der Wahl), 16.00 Uhr,
schriftlich und vollständig bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen unter folgender Anschrift einzureichen:
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Gemeindewahlleiterin, Zimmer 213
Am Wehberg 17
23972 Dorf Mecklenburg
Sie sollten nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 26. März 2024 eingehen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages (28. März 2024) vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
Wahlgebiete und Wahlbereiche
Das Wahlgebiet ist das Gebiet der amtsangehörigen Gemeinden des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen. Die Gemeinden bilden für die Wahlen der Gemeindevertretungen und der ehrenamtlichen Bürgermeister jeweils einen Wahlbereich gemäß § 61 Abs. 2 LKWG M-V.
Anzahl der zu wählenden Vertreter
In den nachstehenden amtsangehörigen Gemeinden beträgt die Anzahl der zu wählenden Gemeindevertreter:
Die Anzahl der Gemeindevertreter erhöht sich in den aufgeführten ehrenamtlich geleiteten Gemeinden jeweils um einen Vertreter, der/dem zu wählenden ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder ehrenamtlichen Bürgermeister. Diese/dieser erhält mit seiner Ernennung kraft Amtes die Stellung einer Gemeindevertreterin oder eines Gemeindevertreters und damit den Sitz in der Vertretung.
Die Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag beträgt in den
Ein Wahlberechtigter kann sich sowohl für das Mandat als Gemeindevertreter als auch für das Amt des ehrenamtlichen Bürgermeisters bewerben.
Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung und zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in jeder Gemeinde können nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V von den folgenden Wahlvorschlagsträgern eingereicht werden:
Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),
Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe), und
einzelne Personen, die sich selbst als Bewerber vorschlagen (Einzelbewerber).
Die amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleiterin zur Verfügung gestellt.
Weiterhin stellt das Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen auf der Homepage des Amtes unter den Bekanntmachungen zu den verbundenen Europa- und Kommunalwahlen 2024 einen Link zu den Formblättern auf die Seite des Landesamtes für innere Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung. (Internetseite der Landeswahlleitung M-V unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare).
Hinweise zur Einreichung der Wahlvorschläge für die Gemeindevertretung
Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen.
Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge sind nicht zulässig. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.
Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen.
Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.
Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen.
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
Hinweise zur Einreichung der Wahlvorschläge für ehrenamtliche Bürgermeister
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergemeinschaften sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 und bei Einzelbewerbungen auf dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Bei Wahlbewerbungen von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union ist zusätzlich das Formblatt gemäß Anlage 6 LKWO M-V einzureichen.
Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 3 LKWG M-V Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Tag der Wahl
Alle Personen die sich bewerben und am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei eine Begründung abzugeben. Bürgermeisterkandidaten haben ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Wahlbehörde zu beantragen.
Für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters darf jeder Wahlvorschlag nur eine Person enthalten. Dabei können mehrere Parteien und Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. In diesem Falle muss die Kandidatin oder der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Sollte aufgrund des Wahlergebnisses zur Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters in den amtsangehörigen Gemeinden nach § 3 Abs. 4 LKWG M-V eine Stichwahl erforderlich werden, findet diese am Sonntag, dem 23.06.2024 statt.
Hinweise für Unionsbürger
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 bzw. 5.1.3 LKWO
M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 bzw. 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides Statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 03. Mai 2024 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Dorf Mecklenburg, 23. Januar 2024
Roswitha Hoppe
Gemeindewahlleiterin
Wahlbekanntmachung als PDF herunterladen
Öffentliche Bekanntmachung des Wasser- und Bodenverbandes “Schwerner See/Obere Sude”
Öffentliche BEKANNTMACHUNG des Wasser- und Bodenverbandes „Schweriner See/ Obere Sude“
Auf Grundlage seiner Satzung § 34 gibt der Wasser- und Bodenverband „Schweriner See/Obere Sude“ hiermit bekannt:
Die Böschungsmahd und Sohlenkrautung an den Gewässern zweiter Ordnung sollen für das
Jahr 2024 im Zeitraum vom 15. Juli bis 30. November durchgeführt werden und umfassen im
Wesentlichen das ein- oder mehrmalige Krauten der Gewässersohlen und Mähen der
Böschungen.
Das Räumen des Abflussprofils, die Beseitigung von Abflusshindernissen, die Beseitigung
von Schäden am Gewässerprofil sowie alle erforderlichen Nebenarbeiten werden im
Bedarfsfall ganzjährig durchgeführt.
Grundräumungen und Gehölzpflegemaßnahmen können in der Zeit vom 1. Oktober des
laufenden bis zum 28. Februar des darauffolgenden Jahres anfallen.
Terminliche Konkretisierungen der Gewässerunterhaltung in den jeweiligen Losen bzw.
Gewässerabschnitten erfolgt über die ausführenden Unternehmen mit den Mitgliedern bzw.
Nutzern von Grundstücken in Abhängigkeit von der Wasserführung und der jeweiligen
Nutzung der Anliegergrundstücke.
Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger, Hinterlieger und Nutzer werden darauf
hingewiesen, dass sie laut § 41 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz-WHG) i. V. m. § 66 des Wassergesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (LWaG M-V) in den jeweils gültigen Fassungen und der Satzung
unseres Verbandes die zur Unterhaltung des Gewässers erforderlichen Arbeiten und
Maßnahmen an den Verbandsgewässern und Ufergrundstücken zu dulden, sowie das
Mähgut und den Aushubboden aus den Gewässern aufzunehmen haben.
In Absprache mit den Unternehmen sind E-Zäune und andere bewegliche Hindernisse zur
Durchführung der Arbeiten von den Nutzern zurückzusetzen.
Allen Eigentümern und Nutzern von betreffenden Grundstücken (An- und Hinterlieger),
Inhaber von Fischereirechten, Mitgliedern, Verbänden und Gewässerbenutzern wird hiermit
die Möglichkeit auf Anhörung in den Diensträumen des Verbandes in
19061 Schwerin, Rogahner Straße 96, Telefon 0385/ 67171385 sowie Mail-Adresse
kontakt@wbv-sn.de gewährt.
gez. Pahlow
Verbandsvorsteher
Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlausschussmitgliedern für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024
Die in den Gemeinden vertretenen Parteien und Wählergruppen werden hiermit aufgefordert, bis zum 28. Februar 2024 wahlberechtigte Person als Mitglieder des Wahlausschusses für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 vorzuschlagen.
Die Vorschläge sind im Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Am Wehberg 17, 23972 Dorf Mecklenburg, an die Gemeindewahlleiterin schriftlich oder per Mail an wahlen@amt-dm-bk.de zu senden.
Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden und 7 weiteren Mitgliederinnen/Mitgliedern sowie ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. Die Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig und werden aus dem Kreis der Wahlberechtigten von der Wahlleitung berufen.
Roswitha Hoppe
Gemeindewahlleiterin
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