Veröffentlicht am: 2. September 2025 vom Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.07.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen)
folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
- 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden
1. | im Ergebnishaushalt | von bisher EUR |
auf EUR |
|
der Gesamtbetrag der Erträge | 4.924.500 | 5.410.700 | ||
der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 5.877.000 | 6.484.900 | ||
das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -821.400 | -935.100 | ||
2. | im Finanzhaushalt | von bisher EUR |
auf EUR |
|
a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 4.789.800 | 5.239.400 | |
der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] | 5.565.800 | 6.367.300 | ||
der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | -776.000 | -1.127.900 | ||
b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 1.598.000 | 1.586.000 | |
der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 2.067.000 | 3.152.800 | ||
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | -469.000 | -1.566.800 | ||
festgesetzt. |
- 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung)
wird festgesetzt | von bisher 469.000 EUR | auf 1.566.800 EUR |
- 3 Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
- 4 Kassenkredite
Kassenkredite werden nicht verändert.
- 5 Hebesätze
Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.
1. Grundsteuer | ||
a) für land- und forstwirtschaftlichen Flächen | ||
(Grundsteuer A) | von bisher 0 v.H. | auf 366 v. H |
b) für die Grundstücke | ||
(Grundsteuer B) | von bisher 0 v.H. | auf 324 v. H |
2. Gewerbesteuer | von bisher 343 v.H. | auf 343 v. H |
- 6 Amtsumlage -entfällt-
- 7 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesen Stellen beträgt | |
statt bisher 23,1135 Vollzeitäquivalente (VzÄ) | |
nunmehr 24,3025 Vollzeitäquivalente (VzÄ). |
- 8 Weitere Vorschriften
Weitere Vorschriften nach § 45 KV M-V Absatz 3 möglich.
Nachrichtliche Angaben:
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
1. | zum Ergebnishaushalt | ||
das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | |||
von bisher | -3.918.103 EUR | ||
auf voraussichtlich | -4.031.803 EUR | ||
2. | zum Finanzhaushalt | ||
Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres |
|||
von bisher | -2.933.738 EUR | ||
auf voraussichtlich | -2.889.218 EUR | ||
3. | zum Eigenkapital | ||
der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | |||
von bisher | 8.103.244 EUR | ||
auf voraussichtlich | 8.342.806 EUR | ||
Bobitz, den 02.09.2025 | ||||
Ort, Datum | Siegel | Kirsch
Bürgermeisterin |
||
Hinweis:
Die nach § 47 Abs. 2 KV-MV erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 29.08.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:
1.Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Gemeinde Bobitz haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die im Ergebnishaushalt 2025 zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses vor Rücklagenentnahme und im Finanzhaushalt 2025 zu einer Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen um mindestens 81.000 EUR führen.
Das geeignete Mittel ist der Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung.
Es kommt ebenfalls die Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 51 KV M-V oder ein mit der Gemeindevertretung abgestimmter Plan zur Erreichung der Anordnung in Betracht.
- Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Bürgermeisterin unmittelbar nach Veröffentlichung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zu 1. zu sichern. Die Verfügung der haushaltswirtschaftlichen Sperren hat sich an den Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 49 KV M-V zu orientieren.
Die Sperrverfügung ist innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung hier vorzulegen.
- Für die Entscheidungen zu 1. und 2. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.
Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung
1.Investitionskredite für das Haushaltsjahr 2025
Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 1.566.800 EUR vollständig unter folgender Bedingung genehmigt:
Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2025 veranschlagt sind.
Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass bei der Vergabe von Aufträgen die maßgeblichen nationalen und EU-Rechtsvorschriften über die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen zu beachten sind. Der endgültige Rechnungsbetrag ist vorzulegen.
2.Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2025
Verpflichtungsermächtigungen wurden entsprechend § 3 der Haushaltssatzung nicht veranschlagt.
- Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2025
Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag des Kassenkredites in Höhe von 4.000.000 EUR vollständig genehmigt.
Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Gemeinde Bobitz bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2026 quartalsweise über den Stand der täglichen Inanspruchnahme der Kassenkredite zu berichten hat.
Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme, in der Zeit vom 02.09.2025 bis zum 16.09.2025 im Amtsgebäude Dorf Mecklenburg, Am Wehberg 17, Zimmer 110 öffentlich aus.
Eine terminliche Absprache unter der Telefonnummer 03841/798215 ist erforderlich.
[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen