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1. Nachtragshaushaltsatzung der Gemeinde Bobitz für das Haushaltsjahr 2025

Veröffentlicht am: 2. September 2025 vom Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

Aufgrund des § 45 i.V. § 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 01.07.2025 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde  (nach Bekanntgabe der rechtsaufsichtlichen Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen)

folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen: 

  • 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 werden

1. im Ergebnishaushalt von bisher
EUR
auf
EUR
  der Gesamtbetrag der Erträge 4.924.500 5.410.700
  der Gesamtbetrag der Aufwendungen 5.877.000 6.484.900
  das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von -821.400 -935.100
       
       
2. im Finanzhaushalt von bisher
EUR
auf
EUR
  a) der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen 4.789.800 5.239.400
    der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen[1] 5.565.800 6.367.300
    der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen -776.000 -1.127.900
         
  b) der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 1.598.000 1.586.000
    der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 2.067.000 3.152.800
    der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit -469.000 -1.566.800
         
festgesetzt.    
  • 2 Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen ohne Umschuldung (Kreditermächtigung)

wird festgesetzt von bisher 469.000  EUR auf 1.566.800  EUR
  • 3 Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

  • 4 Kassenkredite

Kassenkredite werden nicht verändert.

  • 5 Hebesätze

Die Hebesätze für Realsteuer werden wie folgt festgesetzt.

1. Grundsteuer    
a) für land- und forstwirtschaftlichen Flächen    
(Grundsteuer A) von bisher 0  v.H. auf 366 v. H
b) für die Grundstücke    
(Grundsteuer B) von bisher 0  v.H. auf 324 v. H
     
2. Gewerbesteuer von bisher 343  v.H. auf 343 v. H
  • 6 Amtsumlage -entfällt- 
  • 7 Stellen gemäß Nachtragsstellenplan
Die Gesamtzahl der im Nachtragsstellenplan ausgewiesen Stellen beträgt  
  statt bisher 23,1135  Vollzeitäquivalente (VzÄ)
  nunmehr 24,3025 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
  • 8 Weitere Vorschriften

Weitere Vorschriften nach § 45 KV M-V Absatz 3 möglich.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1. zum Ergebnishaushalt    
  das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich    
    von bisher -3.918.103  EUR
    auf voraussichtlich -4.031.803  EUR
       
2. zum Finanzhaushalt    
  Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen
zum 31. Dezember des Haushaltsjahres
   
    von bisher -2.933.738  EUR
    auf voraussichtlich                       -2.889.218 EUR
       
3. zum Eigenkapital    
  der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres    
    von bisher 8.103.244  EUR
    auf voraussichtlich 8.342.806  EUR
       

 

Bobitz, den 02.09.2025        
Ort, Datum   Siegel Kirsch

Bürgermeisterin

     

 

Hinweis:

Die nach § 47 Abs. 2 KV-MV erforderlichen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen des Landrates des Landkreises Nordwestmecklenburg, als untere Rechtsaufsichtsbehörde, zu den genehmigungspflichtigen Festsetzungen sind am 29.08.2025 wie folgt bekanntgegeben worden:

1.Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Gemeinde Bobitz haushaltswirtschaftliche Entscheidungen trifft, die im Ergebnishaushalt 2025 zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses vor Rücklagenentnahme und im Finanzhaushalt 2025 zu einer Verbesserung des Saldos der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen um mindestens 81.000 EUR führen.

Das geeignete Mittel ist der Beschluss einer Nachtragshaushaltssatzung.

Es kommt ebenfalls die Verfügung einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 51 KV M-V oder ein mit der Gemeindevertretung abgestimmter Plan zur Erreichung der Anordnung in Betracht.

  1. Gemäß § 82 Abs. 1 KV M-V wird angeordnet, dass die Bürgermeisterin unmittelbar nach Veröffentlichung der 1. Nachtragshaushaltssatzung 2025 eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 51 KV M-V in dem Umfang verfügt, der erforderlich ist, um die Erfüllung der Anordnung zu 1. zu sichern. Die Verfügung der haushaltswirtschaftlichen Sperren hat sich an den Regelungen zur vorläufigen Haushaltsführung gemäß § 49 KV M-V zu orientieren.

Die Sperrverfügung ist innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Haushaltssatzung hier vorzulegen.

  1. Für die Entscheidungen zu 1. und 2. wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.

Entscheidungen zu den genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung

1.Investitionskredite für das Haushaltsjahr 2025

Gemäß § 52 Abs. 2 KV M-V wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen in Höhe von 1.566.800 EUR vollständig unter folgender Bedingung genehmigt:

Der genehmigte Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen reduziert sich um den Betrag der Zuwendungen Dritter für Investitionen, die bisher nicht für die Investitionsmaßnahmen im Haushalt 2025 veranschlagt sind.

Zusätzlich eingehende investive Einzahlungen mit Ausnahme von zweckgebundenen Zuweisungen sind zur Verringerung des Kreditbedarfes einzusetzen. Der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist bei den Investitionsvorhaben zwingend zu berücksichtigen, Einsparungsmöglichkeiten und Angebote sind dementsprechend zu nutzen. Des Weiteren weise ich darauf hin, dass bei der Vergabe von Aufträgen die maßgeblichen nationalen und EU-Rechtsvorschriften über die Ausschreibung und Vergabe von Leistungen zu beachten sind. Der endgültige Rechnungsbetrag ist vorzulegen.

2.Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2025

Verpflichtungsermächtigungen wurden entsprechend § 3 der Haushaltssatzung nicht veranschlagt. 

  1. Kassenkredite für das Haushaltsjahr 2025

Gemäß § 53 Abs. 3 KV M-V wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag des Kassenkredites in Höhe von 4.000.000 EUR vollständig genehmigt.

Die Genehmigung ergeht unter der Auflage, dass die Gemeinde Bobitz bis zum Inkrafttreten der Haushaltssatzung 2026 quartalsweise über den Stand der täglichen Inanspruchnahme der Kassenkredite zu berichten hat. 

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2025 und die hierzu ergangenen rechtsaufsichtlichen Entscheidungen werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

 Die Haushaltssatzung liegt mit ihren Anlagen zur Einsichtnahme, in der Zeit vom 02.09.2025 bis zum 16.09.2025 im Amtsgebäude Dorf Mecklenburg, Am Wehberg 17, Zimmer 110 öffentlich aus.

Eine terminliche Absprache unter der Telefonnummer 03841/798215 ist erforderlich.

[1]  einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

1. Nachtragshaushaltssatzung Bobitz als PDF herunterladen

Öffnungszeiten des Amtes

Montag         08.30 – 12.00 Uhr
Dienstag       08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr
Mittwoch      geschlossen
Donnerstag   08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Freitag          08.30 – 12.00 Uhr

Bürgerbüro Bad Kleinen

Dienstag       08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag  08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr

Die Meldestelle in Bad Kleinen arbeitet nur mit Terminvergabe.

Sie können unter dem Link:
https://www.etermin.net/terminbbbk

Ihren persönlichen Termin mit der Meldestelle vereinbaren.

Anschrift

Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Am Wehberg 17
in 23972 Dorf Mecklenburg

Telefon: 03841 – 798 – 0
Telefax: 03841 – 798 – 226

Bürgerbüro Bad Kleinen
Steinstraße 29, 23996 Bad Kleinen

Auf dem MV Serviceportal finden Sie weitere Informationen zu allen Fachbereichen, Ansprechpartner, Services und Formulare

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