Veröffentlicht am: 25. Februar 2026 vom Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Nutzungs- und Entgeltordnung
für das Gemeindehaus Beidendorf vom 29.07.2025
§ 1 – Allgemeines
Das Gemeindehaus in der Straße „Am Dorfteich 5“ in 23996 Beidendorf ist Eigentum der Gemeinde Bobitz.
Als öffentliche Einrichtung steht das Gemeindehaus vorrangig der Gemeinde Bobitz für gemeindliche Zwecke (Eigennutzung) zur Verfügung. Bei freien Kapazitäten können die Räume für Vereinszwecke oder private Zwecke (Drittnutzung) zugänglich gemacht und überlassen werden.
Die Nutzung der Gemeinderäume erfolgt auf der Grundlage dieser Ordnung und einer entsprechenden Nutzungsvereinbarung zwischen der Gemeinde und dem Antragsteller.
§ 2 – Benutzungsumfang
Die Benutzung des Gemeindehauses beschränkt sich auf folgende Räume und Einrichtungsteile:
- 2 Gemeinderäume inkl. Küche und den darin befindlichen Einrichtungsgegenständen und Geschirr entsprechend der Inventarliste
- der Flur mit Garderobe
- die Sanitärräume
Die übrigen Räume dürfen nicht betreten werden.
Die Benutzung der Räume für Veranstaltungen kann einmalig oder auch turnusmäßig (z.B. wöchentlich, 14-täglich, monatlich) erfolgen; darüber hinaus wahlweise für bis zu vier Stunden oder bis 48 Stunden).
§ 3 – Nutzungsberechtigte
Nutzungsberechtigte können sein:
- die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse
- die nachgeordneten Einrichtungen der Gemeinde Bobitz
- die Amtsverwaltung Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen und deren Ausschüsse
- die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Bobitz
- die eingetragenen örtlichen Vereine
- die örtliche Kirchengemeinde
- Veranstalter, die traditionelle Feiern (z.B. Frauentags- oder Rentnerweihnachtsfeiern) für die Allgemeinheit oder ähnliche Aktivitäten zur Förderung des Dorfgemeinschaftslebens vorrangig für die Einwohner der Gemeinde durchführen
- Interessengruppen mit regelmäßigen Freizeitangeboten und öffentlichem Charakter
- Sonstige Personengruppen und Einzelpersonen
- Körperschaften, Anstalten, Schulen, Kindereinrichtungen, Parteien, Behörden, Gewerkschaften
Die Nutzung ist ausgeschlossen für Personen, Gruppen, Vereinigungen, Parteien und Veranstaltungen, die einen verfassungsfeindlichen Hintergrund haben oder verfassungsfeindliches Gedankengut verbreiten.
§ 4 – Benutzungserlaubnis
Die Nutzung der Gemeinderäume bedarf der Erlaubnis. Diese kann als Einzelerlaubnis oder als Erlaubnis für eine regelmäßige Nutzung erteilt werden.
Für die Nutzung der Räume wird durch die Bürgermeisterin / den Bürgermeister oder einem von ihr/ihm Beauftragten ein Belegungsplan geführt.
Die erteilte Nutzungserlaubnis kann im Ausnahmefall bei Vorrang gemeindlicher Zwecke (z.B. Wahlen, Sitzungen) mit einer Frist von zwei Wochen widerrufen werden. Ebenso hat die Bürgermeisterin / der Bürgermeister in dringenden Fällen (z.B. Evakuierungsfälle) die Möglichkeit, über die Nutzung der Räume kurzfristig zu verfügen. Schadenersatzansprüche entstehen dadurch gegenüber der Gemeinde nicht.
Die Erlaubnis zur Nutzung der Räume umfasst nicht die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
Die Erlaubnis zur Nutzung der Räume ist nicht übertragbar.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Nutzung der Räume.
§ 5 – Antragsverfahren und Genehmigung
Jede Drittnutzung der in § 2 Absatz 1 genannten Räume ist grundsätzlich Genehmigungs- und Gebührenpflichtig.
Der Antrag auf Nutzung ist in der Regel vier Wochen vor dem geplanten Nutzungstermin bei der Gemeinde Bobitz über das Gebäudemanagement des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Am Wehberg 17,
23972 Dorf Mecklenburg schriftlich zu stellen. Dazu ist der Antrag auf Nutzung des Gemeindehauses Beidendorf zu verwenden.
Grundsätzlich werden Benutzungsanträge in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs berücksichtigt. Bei mehreren zeitgleichen Anträgen entscheidet die Bürgermeisterin / der Bürgermeister über die Vergabe des Raumes.
Jede Nutzung setzt die Aufnahme in den Belegungsplan (insbesondere bei wiederkehrender, regelmäßiger Nutzung), den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung sowie die Anerkennung dieser Ordnung durch den Nutzer voraus.
§ 6 – Pflichten der Nutzer
Der Nutzer darf die Räume nur für die angemeldete Veranstaltung benutzen.
Er hat alle für die Durchführung seiner Veranstaltung erforderlichen Genehmigungen selbst einzuholen, notwendige Anmeldungen selbst vorzunehmen, alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Verpflichtungen (insbesondere Zahlung von Steuern, Gebühren und Abgaben) selbst zu erfüllen sowie für die Einhaltung von Ordnung und Sicherheit ausreichend Personal auf seine Kosten zu stellen.
Der Nutzer ist verpflichtet, die übergebenen Räume in einem gereinigten und aufgeräumten Zustand zurückzugeben.
Für die Veranstaltung genutzte Stellflächen, Parkplätze und Zufahrten sind wieder in einem ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben.
Für die Müllentsorgung ist jeder Nutzer selbst verantwortlich. Eine Mülltonne wird von der Gemeinde nicht zur Verfügung gestellt.
Alle Handlungen, welche nach dem Nachbarrecht nicht gestattet sind, sind dem Nutzer untersagt und gelten als vertragswidrig.
Handlungen, die gegen diese Ordnung und die Nutzungsvereinbarung verstoßen gelten als vertragswidrig und können zu einer Versagung weiterer Nutzungen führen. Schadenersatzansprüche entstehen dadurch gegenüber der Gemeinde nicht.
Im gesamten Gebäude besteht Rauchverbot. Auf dem gesamten Gelände ist es verboten, Feuerwerkskörper abzubrennen.
§ 7 – Aufsicht und Hausrecht
Das Hausrecht der Gemeinde nimmt die Bürgermeisterin / der Bürgermeister wahr. Sie / Er kann dieses auf Dritte übertragen. Den Anordnungen der Person ist Folge zu leisten. Sie ist ebenso berechtigt, bei Nichtbefolgen von Anordnungen, bei ungehörigem Verhalten der Benutzer oder Teilnehmer der Veranstaltung und bei Verstößen gegen diese Bestimmungen, die Benutzung des Gebäudes zu untersagen oder einzelne Personen von der Nutzung auszuschließen.
§ 8 – Haftung
Die Benutzung und der Besuch der Gemeinderäume erfolgen auf eigene Gefahr.
Für Personen- und Sachschäden, die Benutzern oder Dritten durch die Nutzung der Gemeinderäume und Außenanlagen entstehen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
Sie haftet ebenfalls nicht, wenn Garderobe, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände beschädigt werden oder abhandenkommen.
Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die von Teilnehmern während der Veranstaltung an dem Gebäude oder der Ausrüstung verursacht worden sind.
Er hat die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen freizuhalten, die aus Anlass der Benutzung der Räume sowie Parkflächen von Benutzern oder Dritten erhoben werden.
Werden in den Räumlichkeiten Gefahrenquellen erkannt, ist die Benutzung der Räume gegebenenfalls vom Veranstalter zu untersagen. Dem Bürgermeister oder der von ihm beauftragten Person ist umgehend Mitteilung zu geben.
Die Gemeinde Bobitz verlangt für die Nutzung der Räume für Veranstaltungen, die nicht privater Natur sind, vom Nutzungsberechtigten einen Nachweis der Veranstaltungshaftpflichtversicherung, welche die o.g. Risiken ohne Selbstbeteiligung des Veranstalters abdeckt. Der Abschluss der Versicherung ist mit Abschluss der Nutzungsvereinbarung nachzuweisen.
§ 9 – Nutzungsentgelt
Für die Benutzung der in § 2 Absatz 1 genannten Räume, Einrichtungen und Gegenstände durch Dritte wird ein Entgelt erhoben. Der Nutzer trägt durch das Entgelt zur Erstattung entstandener Betriebskosten und zur Unterhaltung des Gebäudes bei.
Unabhängig vom Entgelt wird eine Kaution erhoben. Werden die Räume unbeschädigt und gereinigt übergeben sowie alle erhaltenen Schlüssel abgegeben, wird diese Kaution rückerstattet. 14 Tage vor der Veranstaltung muss das Nutzungsentgelt und die Kaution in der Amtskasse eingegangen sein.
Bei den hier erhobenen Entgelten handelt es sich um Nettobeträge. Sollten aufgrund von gesetzlichen Änderungen, Entscheidungen des Bundesfinanzhofes, des Europäischen Gerichtshofes, durch Verwaltungsanweisungen des BFM oder aus einem anderen Grund die Leistungen aus dem Vertrag zukünftig als steuerbar und steuerpflichtig angesehen werden oder hat die Gemeinde auf die Steuerfreiheit wirksam verzichtet, schuldet der Nutzer zusätzlich zum hier festgelegten Nutzungsentgelt die darauf fallende gesetzliche Umsatzsteuer – zurzeit in Höhe von 19%.
§ 10 – Höhe des Nutzungsentgeltes
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Nutzungszeitraum bis zu 4 Stunden | 60,00 € |
| Nutzungszeitraum bis zu 48 Stunden | 120,00 € |
| Kosten für die Endreinigung | 50,00 € |
| Kaution bei Vermietung | 100,00 € |
§ 11 – Entgeltbefreiung, -ermäßigung
Auf Antrag kann die Bürgermeisterin / der Bürgermeister ortsansässige Nutzer von einer Entgeltentrichtung befreien, sofern deren Arbeit besonders förderungswürdig ist und die Nutzung keinen gewinnorientierten Charakter hat. Gewinnorientierten Charakter haben Veranstaltungen mit Ausschank von Speisen und Getränken gegen Entgelt sowie mit Eintrittsgeldern oder zu Verkaufs- und Werbezwecken.
§ 12 – Zahlungsverpflichteter
Entgeltschuldner ist der berechtigte, dem die Nutzungsgenehmigung laut Nutzungsvereinbarung erteilt wurde. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 – Entstehung des Anspruchs auf Entgelt
Der Anspruch auf Entgelt entsteht mit der beiderseitigen Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung für Räume im Gemeindehaus zwischen der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister bzw. einer von ihr / ihm beauftragten Person und dem Nutzer.
§ 14 – Inkrafttreten
Diese Nutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Bobitz, den 29.07.2025
Kirsch
Bürgermeisterin
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