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Bekanntmachung der Gemeindbehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag

Veröffentlicht am: 23. Januar 2025 vom Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Dokument als PDF

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinden Bad Kleinen, Barnekow, Bobitz, Dorf Mecklenburg, Groß Stieten, Hohen Viecheln, Lübow, Metelsdorf, Ventschow

wird in der Zeit vom

  1. Februar 2025 bis 7. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl)

während der allgemeinen Öffnungszeiten Amt Dorf Mecklenburg — Bad Kleinen, Am Wehberg 17, 23972 Dorf Mecklenburg, Zimmer 005 oder 006, (Einwohnermeldeamt und Standesamt) barrierefreier Zugang für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  1. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom Tag bis zum
  2. Tag vor der Wahl, spätestens am 7. Februar 2025 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr Uhr, bei der Amt Dorf Mecklenburg — Bad Kleinen, Am Wehberg 17, 23972 Dorf Mecklenburg, Zimmer 005 und 006, (Einwohnermeldeamt und Standesamt) barrierefreier Zugang Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  1. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum
  2. Februar 2025 (21. Tag vor Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis

13 — Ludwigslust Parchim II Nordwestmecklenburg II Landkreis Rostock I

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    • ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
    • ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
      1. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 7. Februar 2025) versäumt hat,
      2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
      3. wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum

  1. Februar 2025 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

  1. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein lnteressenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Dorf Mecklenburg, den 24.01.2025

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Öffnungszeiten des Amtes

Montag         08.30 – 12.00 Uhr
Dienstag       08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr
Mittwoch      geschlossen
Donnerstag   08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Freitag          08.30 – 12.00 Uhr

Bürgerbüro Bad Kleinen

Dienstag       08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag  08.30 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.30 Uhr

Die Meldestelle in Bad Kleinen arbeitet nur mit Terminvergabe.

Sie können unter dem Link:
https://www.etermin.net/terminbbbk

Ihren persönlichen Termin mit der Meldestelle vereinbaren.

Anschrift

Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Am Wehberg 17
in 23972 Dorf Mecklenburg

Telefon: 03841 – 798 – 0
Telefax: 03841 – 798 – 226

Bürgerbüro Bad Kleinen
Steinstraße 29, 23996 Bad Kleinen

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