Veröffentlicht am: 19. Januar 2026 vom Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Satzung der Gemeinde Hohen Viecheln über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14 „Wohnen am Seeblick“
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen Viecheln hat aufgrund von § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung M-V (KV M-V) vom 13.07.2011 (GVOBI. M-V S. 777) zuletzt geändert am 16.05.2024 (GVOBI. M-V 2024 S. 270) und der §§ 14 u. 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 5 G. vom 22.12.2025 (BGBI. 2025 I Nr. 348) in ihrer Sitzung am 02.01.2026 die Aufstellung der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 14 „Wohnen am Seeblick“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohen Viecheln in ihrer Sitzung am 02.01.2026 für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 14 gemäß § 16 BauGB ebenfalls eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen; dies wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Veränderungssperre in Kraft. Der beigefügte Übersichtsplan über den Geltungsbereich der Veränderungssperre dient lediglich der Orientierung. Die Satzung über die Veränderungssperre sowie der zur Satzung gehörende Lageplan (Maßstab 1:1500) kann von jeder Person im Bauamt des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Am Wehberg 17, 23972 Dorf Mecklenburg während der Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise:
Auf die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 BauGB hingewiesen.
Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hohen Viecheln geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung sind nach § 5 Abs. 5 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde Hohen Viecheln geltend gemacht worden sind.
Hohen Viecheln, den 06.01.2026
Der Bürgermeister