Öffentliche Bekanntmachung der Gemeindewahlleiterin – Neuwahl der/des ehrenamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Gemeinde Dorf Mecklenburg
Amt Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen
Die Gemeindewahlleiterin
Öffentliche Bekanntmachung
- über die Notwendigkeit der Neuwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Dorf Mecklenburg,
- des Wahltags und Termins einer möglichen Stichwahl und
- zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Neuwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder des ehrenamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Dorf Mecklenburg am 09.07.2023.
Zu 1.
Am 28.02.2023 hat die Gemeindewahlleitung durch ein Rücktrittsschreiben des amtierenden Bürgermeisters Herr Burkhard Biemel zur Kenntnis nehmen müssen, dass dieser zum 31.03.2023 inmitten der Wahlperiode zurücktritt. Er scheidet somit gemäß § 44 Absatz 10 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz – LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 geändert durch Gesetz vom 03.12.2022 (GVOBI, M-V S. 586) vorzeitig aus dem Amt aus. Gemäß § 45 Absatz 1 LKWG M-V hat die Gemeindewahlleitung daher am selben Tag die Notwendigkeit einer Neuwahl für den Rest der Wahlperiode festgestellt. Die Wahlperiode endet im Jahr 2024.
Zu 2.
In der Sitzung am 14.03.2023 legte die Gemeindevertretung Dorf Mecklenburg als Tag der Wahl den 09.07.2023 fest (§ 45 Absatze 2 S. 1 und- 3 sowie Absatz 3 S. 3 LKWG M-V). Als Tag einer möglichen Stichwahl wurde der 23.07.2023 bestimmt (§ 3 Absatz 4 LKWG M-V).
Zu 3.
Gemäß § 14 LKWG M-V fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Neuwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Gemeinde Dorf Mecklenburg am 09.07.2023 auf.
Allgemeine Hinweise:
Vorschläge für die Neuwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Wahlvorschläge sind bis spätestens 25.04.2023 um 16.00 Uhr (75. Tag vor der Wahl) bei der Gemeindewahlleitung des Amtes Dorf Mecklenburg-Bad Kleinen, Am Wehberg 17, 23972 Dorf Mecklenburg, Zimmer 213 einzureichen. Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, welche die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Bewerberin oder der Bewerber einer Partei oder Wählergruppe wird in einer nach ihrer Satzung zuständigen Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie/Er wird in geheimer schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.
Personen, die sich auf den Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.
Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt.
Hinweise für die Neuwahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterin/des ehrenamtlichen Bürgermeisters:
Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten.
Mehrere Parteien und/oder Wählergruppen können einen gemeinsamen Wahlvorschlag abgeben. In diesem Fall muss die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied einer dieser Parteien angehören oder parteilos sein.
Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergemeinschaften sind auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 und bei Einzelbewerbungen auf dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V einzureichen. Bei Wahlbewerbungen von Bürgerinnen und Bürgern der Europäischen Union ist zusätzlich das Formblatt gemäß Anlage 6 LKWO M-V einzureichen.
Wählbar zur ehrenamtlichen Bürgermeisterin oder zum ehrenamtlichen Bürgermeister sind nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 und 3 LKWG M-V Deutsche nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger), die am Tag der Wahl
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- die Voraussetzungen zur Ernennung zur Ehrenbeamtin oder zum Ehrenbeamten erfüllen,
- seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
- nicht vom Wahlrecht nach § 5 und der Wählbarkeit nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V ausgeschlossen sind.
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Bürgermeisterwahlen kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO
M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides Statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt 6 LKWO M-V).
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind für Bürgermeisterwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens 16.06.2023 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag mindestens seit 37 Tagen (seit dem 02.06.2023) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben. Das Wahlgebiet der Gemeinde Dorf Mecklenburg besteht aus einem Wahlbereich.
Dorf Mecklenburg, 15.03.2023
Roswitha Hoppe
Gemeindewahlleiterin